- Verfahren
- Der Nachteilsausgleich und/oder Notenschutz muss von den Eltern bei der jeweiligen Schulleitung
beantragt werden. (BaySchO, � 36)
- Die Schulleitung entscheidet �ber Art und Umfang.
- Nach jedem Schulwechsel pr�ft die Schulleitung, welche Ma�nahmen zu gew�hren sind.
- Eine schulpsychologische Stellungnahme ist erforderlich.
- Ma�nahmen
- Individuelle Unterst�tzung (BaySchO � 32)
- Wird von der Lehrkraft gew�hrt
- keine Zeugnisbemerkung
- Nachteilsausgleich (BaySchO � 33)
- Der Nachteilsausgleich hilft den Sch�lern, die Aufgaben auf demselben Niveau trotz ihrer Beeintr�chtigung zu erf�llen.
Beispiele:
- Zeitverl�ngerung
- Strukturierungshilfen bei l�ngeren Texten
- Vorlesen von Arbeitsauftr�gen
- keine Zeugnisbemerkung
- Notenschutz
- Mit dem Notenschutz wird auf einen Teil der Leistungsbewertung verzichtet
- Zeugnisvermerk, der Angibt, welche Leistung nicht erhoben wurde
- Notenschutzma�nahmen:
- Rechtschreibst�rung:
- Verzicht auf die Bewertung der Rechtschreibleistung.
- In den Fremdsprachen, mit Ausnahme der Abschlusspr�fung, eine st�rkere Gewichtung der m�ndlichen Leistungen
- Lesest�rung:
- In den F�chern Deutsch, Deutsch als Zweitsprache und in den Fremdsprachen wird auf die Bewertung des Vorlesens verzichtet.
- Achtung: Kein Verzicht auf die Bewertung des Leseverst�ndnisses!
Weitere Informationen der Schulberatung Bayern
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